Leitsatz (redaktionell)
Eine in einem (vom Arbeitgeber) vorformulierten Arbeitsvertrag (oder von ihm verwendeten Vertragsmuster) enthaltene Vertragsstrafenklausel verstößt gegen Treue und Glauben und ist nichtig, wenn nicht der sachlich und örtlich einschlägige (Mantel-, Rahmen-) Tarifvertrag im Geltungsbereich etwas anderes bestimmt.
Normenkette
TVG § 1; AGBG § 9; BGB §§ 339, 611, 242, 315
Fundstellen
NJW 1982, 1550 |
ArbuR 1982, 353-353 (L) |
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