Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.11.2003; Aktenzeichen 2 AZR 177/03)

LAG Brandenburg (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen 7 Sa 386/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.112,92 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin unter Berufung auf die Vorschriften der Schuldrechtsreform, einen zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag widerrufen kann.

Die 51-jährige verwitwete Klägerin ist seit dem 07.04.1998 bei der Beklagten als Spülerin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.002,58 Euro beschäftigt. Die Beklagte, ein Hotelbetrieb, beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat existiert bei der Beklagten nicht.

Die seit Juli 2001 arbeitsunfähige Klägerin schloss mit der Beklagten am 28.01.2002 im Büro des Geschäftsführers der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis … in beiderseitigem Einverständnis zum 28.02.2002… endet (Bl. 45 d. A.).

Im Zuge der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages überreichte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin die streitgegenständliche ordentliche Kündigung zum 28.02.2002.

Mit Schreiben vom 07.03.2002 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage seiner Vollmacht gegenüber der Beklagten sowie gegenüber des Prozessbevollmächtigten der Beklagten den „Widerruf” der „auf den Aufhebungsvertrag vom 28.01.2002 gerichteten Willenserklärung” der Klägerin (Bl. 46 und 47 d. A.).

Mit der am 13.02.2002 beim Arbeitsgericht Frankfurt/Oder eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Es lägen weder personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 KSchG vor.

Auf den Aufhebungsvertrag könne sich die Beklagte nicht berufen, da dieser mit dem Schreiben vom 07.03.2002 wirksam widerrufen worden sei.

Sie behauptet, die Küchenchefin der Beklagten, die als Zeugin benannte Frau … habe die Klägerin angerufen und ihr mitgeteilt, sie solle in das Büro des Geschäftsführers der Beklagten kommen. Ein Grund dafür sei ihr nicht genannt worden.

Dort sei ihr der bereits vorgefertigte Aufhebungsvertrag vorgelegt worden. Sie sei von dem Geschäftsführer der Beklagten zur Unterzeichnung desselben aufgefordert worden mit der Begründung, sie könne so eine Kündigung wegen ihrer Krankheit verhindern.

Nachdem die Klägerin den Aufhebungsvertrag unterschrieben habe, sei ihr die streitgegenständliche Kündigung ausgehändigt worden.

Sie behauptet, sie habe das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht beenden wollen, sei aber durch das Angebot der Beklagten auf Abschluss des Aufhebungsvertrag überrumpelt worden. Sie sei daher in der Situation nicht in der Lage gewesen zu entscheiden, ob die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags sinnvoll für sie sei.

Die Klägerin beantragt,

1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28.01.2002 beendet worden ist, sondern unverändert über den 28.02.2002 fortbesteht;

2) vorsorglich festzustellen, dass auch weitere Kündigungen vor und während des Kündigungsschutzprozesses unwirksam sind;

3) für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen entsprechend des sachlichen Tätigkeitsbereiches des geltenden Anstellungsvertrages in der Fassung vom 06.04.1998 weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne gegen die Kündigung nicht vorgehen, da diese ausschließlich auf Wunsch der Klägerin von der Beklagten ausgesprochen worden sei. Dass Arbeitsverhältnis sei vielmehr aufgrund einvernehmlichen Aufhebungsvertrages aufgelöst worden.

Sie behauptet, die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages sei von der Klägerin ausgegangen. Die Klägerin habe Anfang des Jahres gegenüber der Küchenchefin geäußert, sie könne die Arbeit als Spülerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung wohl nicht mehr ausüben. Nach weiteren Gesprächen mit der Küchenchefin sei sie zu der Entscheidung gekommen, dass Arbeitsverhältnis zu der Beklagten aufzulösen.

Die Küchenchefin habe daraufhin den Termin am 28.01.2002 mit der Beklagten vereinbart, in dem zunächst die Kündigung überreicht und dann der Aufhebungsvertrag unterzeichnet worden sei. Die Beklagte habe kein Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehabt, zumal die Klägerin aufgrund ihrer mehr als sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit ihr auch keine Kosten verursache. Einer Wiedereinstellung stände jetzt allerdings die Neubesetzung des Arbeitsplatzes der Klägerin entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, h...

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