Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 9.824,10 festgesetzt.

Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz eines Steuerschadens.

Der am … geborene Kläger war seit 01. Januar 1985 bei der Beklagten, einer deutschen Großbank, beschäftigt. Anfang der 90er Jahre übte er in den neuen Bundesländern eine Tätigkeit als Filialleiter, später als Firmenkundenbetreuer aus. In der Zeit zwischen 01. November 1996 und 30. September 1999 war er Unternehmens- und Firmenkundenbetreuer in Polen.

In der Folgezeit trat die Beklagte an den ordentlich nicht mehr kündbaren Kläger mit dem Wunsch heran, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Sie teilte ihm mit, dass die Anwendung der in ihrem Unternehmen geltenden sogenannten 55er-Regelung nicht in Betracht komme. Im März/April 2001 führten der Kläger und auf Seiten der Beklagten die Herren … und … (Personalverwaltung) ein Gespräch. Anhand einer Aufstellung, die der späteren Anlage 1 zum Aufhebungsvertrag (Bl. 17 d.A.) glich, die aber einen „individuellen Bruttozuschlag” von DM 25.000,– vorsah und in der Rubrik „Ausgleich Rentenversicherung” nicht ausgefüllt war und welche andere Steuerbeträge vorsah, besprachen die Parteien mögliche Konditionen eines Aufhebungsvertrages. Im Laufe des Gespräches setzte Herr … den „individuellen Bruttozuschlag” auf DM 45.000,– herauf. Herr … erwähnte, dass der Progressionsvorbehalt noch zu beachten sei. Die Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.

Im Mai/Juni 2001 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt und erkrankte an einer Gürtelrose.

Am 04. Juli/12. Juli 2001 unterzeichneten die Parteien in der Erwartung, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängen werde, einen Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2001 vorsah und folgende Regelungen enthielt:

„… 2. Abfindung

2.1 Der Mitarbeiter erhält als Ausgleich für die von der Bank veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung … in Höhe von DM 220.500,– brutto ….

2.4 Die Berechnung der Abfindung gemäß Ziffer 2.1 und die Höhe der sich hieraus ergebenden Nettoabfindung kann den beigefügten Anlagen 1. und 2, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, entnommen werden. …

8.2 Der Mitarbeiter wurde auf die sozial- und steuerrechtlichen Konsequenzen dieser Vereinbarung, u.a. auf einen möglichen Progressionsvorbehalt im Rahmen der Einkommensteuererklärung, hingewiesen. Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass lediglich die Sozialversicherungsträger und das zuständige Arbeitsamt verbindliche Auskünfte über die entsprechenden Folgen dieser Aufhebungsvereinbarung geben können.”

Auf den vollen Wortlaut des Aufhebungsvertrages (Bl. 18–21 d.A.) und seiner Anlage 1 (Bl. 17 d.A.) sowie eine als „Anlage 2” bezeichnete „Einzelauskunft für den Monat Jan. 2002” (Bl. 37 d.A.) wird Bezug genommen.

Anstelle des Nettoauszahlungsbetrages von DM 182.660,20 erhielt der Kläger aufgrund Zahlungen im September 2001 und Januar 2002 einen Betrag von insgesamt DM 192.372,81, Das Arbeitsamt zahlte Arbeitslosengeld nicht nur in der in der Anlage 1 prognostizierten Höhe von (umgerechnet) EUR 25.441,94, sondern in Höhe von EUR 33.053,18. Gemäß Bescheid für 2002 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 31. März 2003 hatte der Kläger Steuern in Höhe von EUR 9.824,10 an das Finanzamt nachzuzahlen (Bl. 22 f. d.A.). In der Folgezeit korrespondierten die Parteien darüber, ob die Beklagte in der Anlage 1 die Steuer zu niedrig veranschlagt habe und dem Kläger Ersatz in Höhe der Nachzahlung leisten müsse. Auf die Anlage K 5 bis K 9 (Bl. 24–36 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Erstattung des von ihm an das Finanzamt nachgezahlten Betrages.

Er behauptet, die Anlage 2 erst nachträglich im Jahr 2002 erhalten zu haben. Nach seiner Auffassung traf die Beklagte eine Pflicht, ihm die Bedeutung des Steuerprogressionsvorbehaltes näher zu erläutern. Diese Pflicht ergebe sich zum einen daraus, weil der Aufhebungsvertrag in ihrem Interesse abgeschlossen worden und weil er (der Kläger) damals schwer erkrankt gewesen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte im Zusammenhang mit Verhandlungen über Aufhebungsverträge selbst die Pflicht übernommen, die Arbeitnehmer „an die Hand zu nehmen”. Dies ergebe sich zum einen aus einem Passus eines im Intranet veröffentlichten Schreibens (Anlage K 1 Bl. 15 f. d.A.), zum anderen aus einem „Leitfaden zu den neuen Personalinstrumenten” (im Folgenden nur noch: Leitfaden) (Auszüge Bl. 76–81 d.A.) sowie einer Gesamtbetriebsvereinbarung (im Folgenden nur noch: GBV) (Auszüge Bl. 82–90 d.A.). Auf diese Fürsorge habe er vertrauen dürfen. Wäre die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen und hätte sie die Steuer zutreffend ausgerechnet oder ihn wenigstens über den Inhalt des Progressionsvorbehalts aufgeklärt, hätte der Kläger nach seiner Behauptung einen höheren Abfin...

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