Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 20. November 1998 nicht aufgelöst wurde.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 22 % und die Beklagte 78 % zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 7.387,41 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und über Ansprüche auf die Vergütung von Überstunden.

Die Klägerin wurde am 01. Oktober 1954 geboren. Die Beklagte ist ein in … ansässiges Leiharbeitsunternehmen. Sie stellte die Klägerin aufgrund des in der Anlage zum Schriftsatz vom 30. Juni 1999 (Bl. 101 bis 103 d. A.) ersichtlichen Arbeitsvertrages zum 01. Juni 1998 zur Verwaltung des Personaleinsatzes der Beklagten bei der Firma … in … zu einer Bruttomonatsvergütung von DM 4.000,00 ein. Nach § 5 des Arbeitsvertrages galt eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Die Klägerin war in einem Raum am Firmensitz der der Auftraggeberin tätig und wurde dabei an drei Tagen pro Woche stundenweise von einer Kollegin unterstützt. Sie hielt, wie in der Anlage zum Schriftsatz vom 06. Mai 1999 (Bl. 75–79 d. A.) ersichtlich ihre Anwesenheit auf Stechkarten der Auftraggeberin fest. Diese weisen für die Zeit von Juni bis November 1998 54, 75 Überstunden aus. Die Karten wurden der Beklagten erstmals im Oktober 1998 bekannt.

Der Klägerin war gestattet, mit dem Dienstanschluss private Telefongespräche zu führen, soweit diese notwendig waren und den normalen Rahmen nicht sprengten. Die angefallenen Telefongebühren waren in eine Kasse einzuzahlen. Ein bestimmter Turnus war hierfür nicht festgelegt. An ihrem Arbeitsplatz bewahrte die Klägerin das in der Anlage zum Schriftsatz vom 26. März 1999 (Bl. 55–59 d. A.) ersichtliche neunseitige Adressenverzeichnis aus. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 erklärte die Beklagte, die Klägerin habe sich erstaunlich schnell in ihr neues Aufgabengebiet eingearbeitet und erbringe sehr gute Leistungen. Trotz des … Stresses und mancher Unannehmlichkeiten durch den Kunden lasse sie sich nicht unterbuttern. Als Anerkennung hierfür ändere sie den Dienstvertrag u. a. dahingehend, dass die Probezeit mit dem 30. September 1998 ende und das Gehalt ab 01. Oktober 1998 DM 4.500,00 betrage.

Nachdem die Klägerin seit 09. November 1998 durchgehend bis zum 31. Dezember 1998 arbeitsunfähig erkrankte, fand die Beklagte am 12. November 1998 die Adressenliste. Sodann mahnte sie die Klägerin mit dem in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 3, 4 d. A.) ersichtlichen Schreiben vom 16. November 1998 aus diversen leistungs- und verhaltensbedingten Gründen ab. Am selben Tag erhielt die Beklagte die in der Anlage zum Schriftsatz vom 26. März 1999 (Bl. 34 bis 54 d. A.) ersichtliche Telefonrechnung mit den Einzelverbindungsnachweisen der Klägerin für die Zeit vom 08. Juni bis zum 02. November 1998, die nach Ansicht der Beklagten private Telefongespräche im Umfang von insgesamt 1.135 Einheiten zum Gesamtpreis von DM 66,51 umfasst, was einem Anteil von 22,4 Prozent der insgesamt vertelefonierten Einheiten entspricht. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. November zum 31. Dezember 1998. Sodann kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit einem Telegramm vom 20. November 1998 fristlos, was sie mit Schreiben vom 22. November 1998 bestätigte. Gegen die Kündigung erhob die Klägerin die vorliegende, seit 24. November 1998 anhängige und seit 03. Dezember 1998 rechtshängige Kündigungsschutzklage, mit der sie darüber hinaus – rechnerisch unstreitig – DM 1.601,70 brutto als Abgeltung des Überstundensaldos geltend macht.

Die Klägerin behauptet, sie könne nicht alle von der Beklagten Rufnummern als Privattelefonate zuordnen. Sie habe allerdings einen Großteil dieser Gespräche geführt, wenngleich im wesentlichen nicht während der Dienstzeit, sondern etwa während der Mit- … tagspause. Nicht diese Telefonate, sondern ihre Erkrankung sei Anlass der Kündigung der Beklagten gewesen. Die Überstunden seien dringend erforderlich gewesen, da sich der Arbeitsaufwand seit dem Einstellungstermin monatlich um fast 25 Prozent erhöht habe. Sie seien vom Geschäftsführer der Beklagten wenn nicht im einzelnen direkt beauftragt, so doch in jedem Fall mit der Maßgabe toleriert worden, dass sie ausgeglichen werden würden (Beweis: eidliche Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten).

Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 6. Mai und 18. Juni 1999 verwiesen.

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.11.1998, zugestellt am 21.11.1998, auch mit späterer Begründung nicht wirksam ist,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Bruttogehalt für Überstunden von Juni bis November 1998 für einschließlich 54, 75 Stunden in Höhe von DM 1.601,70 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Vorhandensein der umfangreichen privaten Adressenliste spreche für das Vorh...

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