Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme an Betriebsratssitzungen

 

Orientierungssatz

Gemäß §§ 37 Abs 2, 30 BetrVG ist jedes Betriebsratsmitglied berechtigt, an jeder Betriebsratssitzung teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im Sinne des § 25 Abs 2 BetrVG an der Teilnahme gehindert ist.Es ist deshalb zur Teilnahme selbst dann berechtigt, wenn die Betriebsratssitzung selbst nicht erforderlich ist oder bei der zeitlichen Festlegung auf betriebliche Notwendigkeiten keine Rücksicht genommen wurde. Der Arbeitgeber ist vielmehr gehalten, unter Hinweis auf eine Verletzung von § 30 S 2 BetrVG eine Verhinderung oder zeitliche Verlegung der Betriebsratssitzung insgesamt und gegenüber dem Betriebsrat als Organ zu erreichen.

 

Normenkette

BetrVG § 23 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 30 S. 2, § 78 S. 2

 

Fundstellen

AiB 1988, 309-310 (ST1-2)

AiB 1989, 78-78 (S1-3)

ArbuR 1989, 151-151 (L1)

Bibliothek, BAG (T)

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