Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung älterer Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Interesse des Arbeitgebers an einer ausgewogenen Altersstruktur kann ein sonstiges berechtigtes betriebliches Bedürfnis im Sinne von § 1 Abs 3 S 2 KSchG darstellen.

2. Das Kündigungsschutzrecht enthält keine kollektive Regelung. Weist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen gewissen kollektiven Bezug dergestalt auf, daß der Arbeitgeber lediglich aus einer bestimmten Gruppe des Betriebes allen Arbeitnehmern, die mindestens 55 Jahre oder älter sind, kündigt, dann sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Kiel, 6 Sa 83/94.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 Fassung 1969-08-25, S. 2 Fassung 1969-08-25

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 17.10.1994; Aktenzeichen 2 AZN 832/94 Beschluß (nicht dokumentiert))

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 08.07.1994; Aktenzeichen 6 Sa 83/94)

 

Fundstellen

BB 1994, 791-793 (ST1)

RzK, I 5d Nr 35 (LT1-2)

Bibliothek, BAG (T)

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