Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung älterer Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Interesse des Arbeitgebers an einer ausgewogenen Altersstruktur kann ein sonstiges berechtigtes betriebliches Bedürfnis im Sinne von § 1 Abs 3 S 2 KSchG darstellen.
2. Das Kündigungsschutzrecht enthält keine kollektive Regelung. Weist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen gewissen kollektiven Bezug dergestalt auf, daß der Arbeitgeber lediglich aus einer bestimmten Gruppe des Betriebes allen Arbeitnehmern, die mindestens 55 Jahre oder älter sind, kündigt, dann sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Orientierungssatz
Berufung eingelegt beim LArbG Kiel, 6 Sa 83/94.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 Fassung 1969-08-25, S. 2 Fassung 1969-08-25
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 17.10.1994; Aktenzeichen 2 AZN 832/94 Beschluß (nicht dokumentiert)) |
LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 08.07.1994; Aktenzeichen 6 Sa 83/94) |
Fundstellen
BB 1994, 791-793 (ST1) |
RzK, I 5d Nr 35 (LT1-2) |
Bibliothek, BAG (T) |
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