Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgeltung von Überstunden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 17 Abs 6 BAT verbietet lediglich eine zusätzliche Vergütung für geleistete Überstunden, nicht aber den vorrangig vor einer Bezahlung für die Leistung von Überstunden zu erbringenden Freizeitausgleich.

2. Verweigert der Arbeitgeber rechtswidrig den Anspruch auf Freizeitausgleich, tritt an dessen Stelle ein Freizeitausgleichsanspruch als Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe.

 

Orientierungssatz

Sprungrevision eingelegt unter Aktenzeichen 349/91. 6 AZR 349/91.

 

Normenkette

BGB §§ 286, 249 S. 1, § 280 Abs. 1, § 287 S. 2; BAT § 17 Abs. 6 Sätze 2, 1, Abs. 5 S. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.10.1992; Aktenzeichen 6 AZR 349/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445525

EzA § 17 BAT, Nr 5 (LT1-2)

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