Leitsatz (redaktionell)

Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber im Rahmen des für den Betrieb technisch, wirtschaftlich und organisatorisch Möglichen verpflichtet, die reduzierte Arbeitsmenge auf die vorhandenen Arbeitskräfte durch Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu verteilen.

Dem stehen tarifliche Arbeitszeitschutzbestimmungen regelmäßig nicht entgegen, da diese lediglich Höchstgrenzen festsetzen und folglich unterschritten werden dürfen.

Dem Gebot, die Arbeitszeit vorübergehend oder gar dauerhaft zu verkürzen, kann eine ablehnende Haltung des Betriebsrats - auch bei etwa bestehendem Mitbestimmungsrecht - nicht entgegenstehen, da der Arbeitgeber dann gehalten ist, eine Vereinbarung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzen zu lassen.

 

Normenkette

BGB § 620; BetrVG § 76 Abs. 5, § 87 Abs. 1 Nr. 3; KSchG § 1 Abs. 1 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

Haufe-Index 444110

BB 1982, 1425-1426 (LT1)

DB 1982, 1938-1939 (LT1)

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