Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, ob die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche von zwingenden Gesetzesrecht abweichen dürfen
Leitsatz (redaktionell)
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirchen und ihrer Organisationen können den Tarifvorbehalt des tarifdispositiven Rechts für sich ausnutzen, sofern die kirchlichen Arbeitnehmer sie paritätisch mitgestalten.
Orientierungssatz
1. Die Berufung gegen das Urteil ist vom LArbG Berlin am 3.5.1984, 7 Sa 8/84 zurückgewiesen worden.
2. Revision wurde eingelegt unter 5 AZR 414/84.
Normenkette
GG Art. 140; BUrlG § 11; WRV Art. 137 Abs. 3; DWArbVtrRL §§ 20a, 24 Abs. 7, § 28 Abs. 10
Nachgehend
Fundstellen
EzA § 13 BUrlG, Nr 21 (LT1) |
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