Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Urlaubsgewährung für bestimmten Zeitraum, Rechtsschutzinteresse, Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitgebers, Auswahl unter Würdigung der sozialen Belange, Gleichrangigkeit von schulpflichtigen Kindern und Lehrerehepartnern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Leistungsklage des Arbeitnehmers auf Gewährung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum ist zulässig.

2. Der Verpflichtung zur Urlaubserteilung im Urlaubsjahr kann sich der Arbeitgeber nur und nur solange entziehen, wie ein entsprechendes Gegenrecht existiert, zB die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 7 Abs 1 BUrlG.

3. Bei der im Rahmen von § 7 Abs 1 BUrlG vorzunehmenden Sozialwahl sind Mitarbeiter, die schulpflichtige Kinder haben, und Mitarbeiter, deren Ehepartner Lehrer oder Studienreferendare sind, grundsätzlich gleich zu behandeln.

 

Normenkette

BGB § 315; BUrlG §§ 1, 4, 7 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 443617

DB 1988, 2316-2316 (L1-3)

ARST 1989, 17-18 (LT1-3)

NZA 1989, 474-474 (L1-3)

ArbuR 1989, 184-184 (L3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

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