Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.805,55 DM (i.W.: viertausendachthundertfünf 55/100 Deutsche Mark) brutto zuzüglich 240,– DM (i.W.: zweihundertvierzig Deutsche Mark) netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Der Streitwert wird auf 55.240,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses und um Zahlungsansprüche.

Der am 28.05.1950 geborene Kläger ist verheiratet und einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Er ist Diplom-Betriebswirt.

Er war in der Zeit von 1977 bis 1990 bei der … tätig. Im Zeitraum vom 01.04.1990 bis 30.09.1993 war der Kläger für … direkt bzw. in Zusammenarbeit tätig. In der Zeit vom 01.10.1993 bis 30.04.1994 war der Kläger bei… beschäftigt. In der Zeit vom 01.06.1994 bis 31.12.1994 arbeitete der Kläger für … In der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.07.1997 war der Kläger bei … angestellt. Im unmittelbaren Anschluß daran, und zwar im Zeitraum vom 01.08.1997 bis zum 31.07.1998 war der Kläger für … als kaufmännischer Leiter tätig.

Im Sommer 1998 bewarb sich der Kläger um eine Stellung als Leiter des Controllings in den Diensten der Beklagten. Im Zuge der Vertragsanbahnung überreichte der Kläger eine Auflistung über seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten, ausweislich derer er vom 08.02.1977 bis 31.03.1990 bei … tätig war, er in der Zeit vom 01.04.1990 bis 30.09.1992 bei … beschäftigt war und er ab dem 01.10.1992 bei der … beschäftigt war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung (Bl. 29 d.A.) Bezug genommen.

Ab dem 01.09.1998 war der Kläger als Leiter des Controllings bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 07.07.1998 (Bl. 9 ff. d.A.). In § 2 des Arbeitsvertrages trafen die Parteien die nachfolgende Vergütungsvereinbarung:

„Die Vergütung des … beläuft sich auf ein Bruttomonatsgehalt von 10.000,– DM × 12 zuzüglich einer Jahresabschlußvergütung von einem weiteren Bruttomonatsgehalt. Die Jahresabschlußvergütung wird im Eintrittsjahr anteilig gezahlt.”

Durch Schreiben vom 26.05.1999 (Bl. 12 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1999. Der Kläger wurde im Juni bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt. Im Verlauf dieser Freistellung brachte die Beklagte in Erfahrung, daß die klägerseits vorgelegte Auflistung über die beruflichen Tätigkeiten unzutreffend war.

Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 23.06.1999, den Klägervertretern zugegangen am 23.06.1999. erklärte die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anfechtungsschreiben (Bl. 28 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.07.1999 (Bl. 40 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum nächst zulässigen Termin. Dieses Kündigungsschreiben wurde sowohl dem Kläger als auch den Klägervertretern zugeleitet.

Im Rahmen der Lohnabrechnung für den Monat Juni 1999 brachte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 240,– DM in Abzug (Bl. 96 d.A.). Sie begründete diesen Abzug mit der Anschaffung einer auf den Namen des Klägers lautenden Bahncard im Werte von 240,– DM während des Verlaufes des Arbeitsverhältnisses.

Eine Jahresabschlußvergütung für das Jahr 1999 wurde an den Kläger nicht gezahlt.

Mit seiner am 16.06.1999 bei Gericht eingegangenen, später erweiterten Klage, wendet sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er verlangt zudem Restvergütungszahlung.

Der Kläger ist der Ansicht, die ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam.

Er ist im übrigen der Ansicht, das Arbeitsverhältnis sei auch durch die Anfechtung nicht beendet worden.

Der Kläger behauptet, das der in der Anfechtungserklärung vom 23.06.1999 angegebene Anfechtungsgrund in keiner Weise mit dem prozessual vorgetragenen Anfechtungssachverhalt übereinstimme. In der Anfechtungserklärung sei lediglich davon die Rede gewesen, dass er angeblich „zahlreiche Zusagen” nicht eingehalten habe. Ihm sei mit der Anfechtungserklärung ferner vorgeworfen worden. „Arbeitsbewältigung und Arbeitsergebnisse” hätten gezeigt, daß „verschiedene Zusagen überhaupt nicht der Wahrheit entsprochen” hätten. Erst prozessual habe sich die Beklagte auf die Unrichtigkeit der Übersicht „Berufliche Tätigkeiten” berufen.

Der Kläger behauptet, diese unrichtige Übersicht „Berufliche Tätigkeiten” sei darauf zurückzuführen gewesen, daß er – der Kläger – recht plötzlich von mehreren Stellenangeboten überrascht worden sei und ihm insofern die Zeit gefehlt habe, entsprechende Unterlagen bis ins Detail vorzubereiten. Er habe insofern veraltete Unterlagen mit vereinfachten Daten vorgelegt. Er sei insofern davon ausgegangen, daß seinem potentiellen Arbeitgeber ein grober Überblick über die bisherigen Tätigkeiten ausreiche und er sich im Rahmen einer Neubeschäftigung ohnehin bewähren müsse.

Im übrigen sei in dem Vorstellungsgespräch der berufliche...

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