Im Fall des vorzeitigen Abbruchs eines Sabbatjahrmodells (z.B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einvernehmlicher Beendigung des Modells wegen Erziehungsurlaub oder anderweitiger längerfristiger Beurlaubung) sind die Bezüge für die Zeiträume nachzuzahlen, für die der Arbeitnehmer eine höhere als die den ausgezahlten Bezügen entsprechende Arbeitsleistung erbracht hat. Die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge für das gesamte Arbeitsentgelt werden sofort fällig.

Im Fall des Todes des Arbeitnehmers ist das angesparte Entgelt an die Erben auszubezahlen.

Liegt die Freistellungsphase nicht am Ende der Gesamtlaufzeit des Sabbatjahrmodells, und endet das Modell nach Ablauf der Freistellungsphase vorzeitig, hat der Arbeitnehmer die zuviel erhaltenen Bezüge zurückzubezahlen. Es empfiehlt sich dringend, diese Rückzahlungspflicht in der Nebenabrede zum Sabbatjahrmodell vertraglich zu verankern, damit nicht der Einwand des Wegfalls der Bereicherung erhoben werden kann. Im übrigen richtet sich die Rückforderung überzahlter Bezüge nach § 36 Abs. 6 BAT.

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