Ausfallzeiten durch Mutterschutzfristen unterbrechen nicht das Sabbatjahrmodell. Es wird sowohl in der Beschäftigungsphase als auch in der Freistellungsphase ungeachtet dieser Unterbrechungen fortgesetzt.

Während der Schutzfristen ist für die Berechnung des Arbeitsentgeltes nach § 11 MuSchG bzw. für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG von dem aufgrund der Teilzeitvereinbarung zustehenden anteilig gekürzten Arbeitsentgelt auszugehen. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin in der Arbeitsphase eine volle Arbeitsleistung erbracht hat, ist unerheblich, weil ein Verdienst im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nicht erzielt worden ist, wenn die erbrachte Arbeitsleistung durch einen tariflich vorgesehenen Freizeitausgleich abgegolten worden ist.

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