Im Regelfall wird der Arbeitnehmer während der Ansparphase vollbeschäftigt sein. Dies ist jedoch nicht zwingend geboten. Während der Ansparphase ist auch eine Teilzeitbeschäftigung möglich. So kann z.B. bei einer Laufzeit des Sabbatjahrmodells von 3 Jahren der Angestellte 2 Jahre lang mit 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten und dann 1 Jahr freinehmen. Die Vergütung während dieser 3 Jahre beträgt dann 50 %.

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