Pausen im Sinne von § 15 Abs. 1 BAT sind im vorhinein oder zu mindestens bei Arbeitsbeginn festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in der sich der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung bereithalten muss und frei darüber verfügen kann, wo und wie er die Ruhepause verbringen will.[1] Eine Pause ist somit die Freistellung von jeder Dienstverpflichtung, auch der Arbeitsbereitschaft. In Betrieben mit Gleitzeitregelung wird die festgelegte Pausenzeit von der im Betrieb festgehaltenen Aufenthaltszeit abgezogen, um die Arbeitszeit zu errechnen

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