Der BAT verpflichtet den Angestellten zur Sonntags- und Wochenfeiertagsarbeit sowie auch zur Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit, wenn dies die Aufgaben der Verwaltung bzw. des Betriebs oder eines Teils davon erfordern (§ 15 Abs. 6 BAT). Dies gilt z.B. für Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, Krankenhäuser, Altenheime, Jugendwohnheime, Jugendzentren, Feuerwehr, Rettungsdienste und Badeanstalten.
Ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen besteht für Jugendliche (§§ 1, 18 JArbSchG) und werdende und stillende Mütter (§ 8 MuSchG, vgl. Mutterschutz). Ausgenommen sind Beschäftigungen in der Krankenpflege, in Badeanstalten und im Verkehrswesen, wenn den werdenden oder stillenden Müttern zuvor in der Woche eine 24-stündige Ruhezeit im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wurde.
Eine schwangere Reinigungskraft im Krankenhaus ist auch an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit verpflichtet, wenn zuvor die 24-stündige Ruhezeit eingehalten wurde.
Dies gilt jedoch nicht, wenn sie bei einem Reinigungsunternehmen angestellt ist und von diesem in einem Krankenhaus eingesetzt wird.[1]
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