An diese Möglichkeit ist allenfalls im Bereich der Universitätskliniken zu denken. Voraussetzung ist jedoch, dass hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden. Es genügt, wenn dies in Teilbereichen geschieht. Dennoch erscheint hier eine Übertragung rechtsmissbräuchlich, weil in dem gesamten Teilbereich des pflegerischen Dienstes und der ärztlichen Leistungen – und nur darum geht es hier – die Rechtsbeziehungen auf rein privatrechtlicher Basis abgewickelt werden. Die Übertragung der für die Beamten geltenden Bestimmungen steht daher in keinem Zusammenhang mit dem öffentlichen Aufgabenbereich, sondern erfolgt ausschließlich und allein zu dem Zweck, die Schutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu umgehen. Hinzu kommt, dass eine Übertragung nur möglich ist, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht. Hier jedoch gelten die Regelungen des BAT. Schließlich ist auch noch zu beachten, dass bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit, nämlich des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit und der Lage der Pausen, ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. Im Bereich der ärztlichen Behandlung und der Pflegedienstleistungen ist daher der Weg über § 19 ArbZG wegen der rechtsmissbräuchlichen Umgehungsabsicht nicht gangbar.

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