Wann der Werktag beginnt, ist im ArbZG nicht geregelt. Werktag ist nicht der Kalendertag, vielmehr beginnt er mit dem Arbeitsbeginn des einzelnen Arbeitnehmers und endet 24 Stunden danach.[1] Bei Schicht- oder Wechselschichtarbeit wechseln Beginn und Ende des individuellen Werktages des einzelnen Arbeitnehmers.

Es erscheint jedoch auch möglich, den Werktag betrieblich für alle Arbeitnehmer einheitlich mit dem Kalendertag oder einem anderen Zeitraum (wie z.B. 6.00 Uhr bis 6.00 Uhr) gleichzusetzen oder gar für einzelne Abteilungen unterschiedlich festzusetzen (z.B. für die Dialysestation von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr und für die Intensivstation von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr).

[1] Roggendorff, Arbeitszeitgesetz, § 3 Rdnr. 5 und 6; Zmarzlik/Anzinger, Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, § 3 Rdnr. 6 ff.

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