Bislang war die Arbeitszeit im Krankenhaus insbesondere durch die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten (KrAZO) von 1924 geregelt. Die KrAZO galt nur für Pflegepersonal, nicht für Ärzte. Ausgeschlossen waren auch die leitenden Angestellten. Die KrAZO enthielt eine Begrenzung der Arbeitszeit auf 60 Stunden pro Woche, und die tägliche Arbeitszeit sollte 10 Stunden nicht überschreiten.

Außerhalb dieser Verordnung war die Arbeitszeitordnung (AZO) von 1938 maßgebend. Obgleich die alte AZO nach ihrem Wortlaut Ärzte nicht ausschloss, hat das BAG sie dennoch nicht auf Ärzte angewandt.[1] Das BAG begründete dies damit, dass der Arzt seine Arbeitskraft stets zur Verfügung zu halten habe, wenn dies das Wohl der Kranken erfordere. Der Sache nach bestand daher sowohl für Ärzte als auch für das Pflegepersonal keine zwingende gesetzliche Regelung über die zulässige Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten.

Seit dem 1.7.1994 gilt nunmehr das neue Arbeitszeitgesetz (ArbZG), in dem festgelegt wird, wann die Überlastung der Mitarbeiter beginnt. Dieses ArbZG gilt sowohl für den Pflegebereich als auch für das ärztliche Personal (vgl. §§ 26, 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Angesichts der zu erwartenden Probleme wurde den Kliniken und Krankenhäusern eine Übergangsfrist bis zum 1.1.1996 eingeräumt. Ab diesem Zeitpunkt gilt die neue Regelung uneingeschränkt für das gesamte Pflegepersonal, die Ärzte/Ärztinnen, Ärzte/Ärztinnen im Praktikum wie auch Praktikanten/Praktikantinnen. Ausgenommen sind lediglich die leitenden Angestellten und die Chefärzte.

Eine für die Krankenhäuser tiefgreifende Novellierung erfolgte zum 1.1.2004. Seitdem wird der Bereitschaftsdienst einschließlich der Zeit des Bereithaltens ohne Arbeitsleistung arbeitsschutzrechtlich der Arbeitszeit zugeordnet.

[1] BAG, AP Nr. 17, 18, 20, 25 zu § 611 BGB, Ärzte, Gehaltsansprüche.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge