Nachtarbeit

Zur Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit[1] wurde die Nacht- und Schichtarbeit neu geregelt (§ 6 ArbZG). Die Nacht- und Schichtarbeit ist nun nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.[2] Hierdurch soll nicht nur die Lage und die Dauer der Arbeitszeit, sondern auch die Verteilung und Rhythmik der Arbeitszeit als Belastungsfaktor berücksichtigt werden. Die gesetzliche Regelung beschränkt sich bei der Schichtarbeit auf diese allgemeine Festlegung, während zur Nachtarbeit genauere Regelungen bestehen.

Nachtarbeit liegt bei jeder Arbeit vor, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst, wobei die Nachtzeit von 23.00 bis 6.00 Uhr festgelegt ist. Nachtarbeitnehmer sind alle, die entweder in der Wechselschicht Nachtarbeit zu verrichten haben oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten.

 
Praxis-Beispiel

Das Schichtende einer Wechselschicht liegt bei 1.00 Uhr und der Schichtbeginn bei 4.00 Uhr. In beiden Schichten wird nicht mehr als 2 Stunden der Nachtarbeitszeit gearbeitet, so dass keine Nachtarbeit vorliegt.

Abweichend hiervon gilt im BAT die Zeit von 20.00 und 6.00 Uhr als Nachtarbeitszeit (§ 15 Abs. 8 BAT) und das Erfordernis einer bestimmten Dauer der Nachtarbeit wie im ArbZG besteht nicht.

Die regelmäßige werktägige Arbeitszeit beträgt bei Nachtarbeit 8 Stunden, wobei diese ebenfalls auf bis zu 10 Stunden verlängert werden kann. Der Ausgleichszeitraum ist jedoch auf 1 Monat oder 4 Wochen beschränkt, indem die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten werden darf. Abweichende Regelungen sind durch den Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen möglich.

Der Nachtarbeitnehmer hat gemäß § 6 Abs. 3 ArbZG einen Anspruch auf eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung, die bis zum Alter von 50 Jahren in Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahrs nicht weniger als 1 Jahr zurückliegen darf. Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu übernehmen, sofern dieser nicht durch einen Betriebsarzt oder durch einen überbetrieblichen Dienst die Untersuchung anbietet.

Der Nachtarbeiter hat auch Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz, wenn

  • die weitere Verrichtung der Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet oder
  • der Arbeitnehmer Familienpflichten bei der Betreuung eines schwer Pflegebedürftigen oder eines Kindes unter 12 Jahren zu besorgen hat und keine andere Betreuungsperson im Haushalt lebt.

Dieser Anspruch besteht nicht, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen, wobei hier zur Auslegung der betrieblichen Erfordernisse die Grundsätze des § 1 Abs. 2 KSchG heranzuziehen sind. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat, der ein Umsetzungsvorschlagsrecht besitzt, anhören. Es besteht aber kein Mitbestimmungsrecht.

Nachtarbeitnehmer haben, sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, einen Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder eine angemessene Zulage.

Nach BAT erhält der Angestellte für Nachtarbeit neben der normalen Vergütung Zuschläge gemäß § 35 BAT (vgl. Zuschläge (§ 35 BAT)) sowie Zusatzurlaub nach § 48a BAT (vgl. Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit).

[1] BVerfG, Urt. v. 28.01.1992 – 1 BvL 1025/82, 1 BvL 1683 u. 1 BvL 1091
[2] Nach Auffassung des BAG bestehen keine gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse darüber, ob eine kurze oder längere Schichtfolge die Gesundheit der Arbeitnehmerstärker beeinträchtigt, BAG, Urt. v. 11.02.1998 – 5 AZR 472/97; vgl. hierzu näher die Darlegungen in Arbeitszeit im Krankenhaus.

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