Nach § 15 Abs. 3 BAT kann die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 10 Stunden täglich[1] (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich sind. Diese Regelung beruht auf § 5 AZO. Vor- und Abschlussarbeiten wurden in § 5 AZO definiert als

  • Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebs nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen, wie z.B. Reinigen, Warten und Pflegen der Betriebsmittel einschließlich des Arbeitsraumes sowie die Beseitigung der Abfälle.
  • Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder die Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt, wie z.B. Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ingangsetzen von technischen Anlagen.

Diese nach § 15 Abs. 3 BAT verlängerte Arbeitszeit sind keine Überstunden. Ein Freizeitausgleich nach § 17 Abs. 5 kommt daher nicht in Betracht. Vergütungsrechtlich gelten sie jedoch als Überstunden (§ 17 Abs. 1 Unterabs. 3 BAT).

Dieser Regelung ist mit der Neuregelung des Arbeitszeitrechts durch das neue Arbeitszeitgesetz die Grundlage entzogen worden. § 5 AZO ist aufgrund der vorgenommenen Flexibilisierung der Arbeitszeit im neuen Arbeitszeitgesetz entfallen. Diese Vor- und Nacharbeiten können nunmehr dienstplanmäßig im Rahmen des § 15 Abs. 1 festgelegt werden. Soweit sonach im Ausgleichszeitraum von 26 Wochen das Arbeitszeitvolumen von 1.001 Stunden (38,5 Stunden x 26 Wochen) nicht überschritten wird, liegen keine Überstunden vor. Da die Regelung auch nicht aufgrund des § 15 Abs. 3 BAT erfolgt, greift auch nicht die Vergütungsregelung des § 17 Abs. 1 Unterabs. 3 BAT. Diese Arbeiten müssen sonach nicht mehr als Überstunden bezahlt werden.

[1] Zur Frage der Wirksamkeit dieser Verlängerung der Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus vgl. Näheres oben die Darlegungen in Novellierung des ArbZG zum 01.01.2004 – Auswirkungen auf den BAT.

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