Bestimmt der Arbeitgeber, dass die Arbeit im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der regelmäßigen Arbeitszeit fortzusetzen ist, so liegt darin die Anordnung von Überstunden. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigten im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit dienstplanmäßig zur Rufbereitschaft eingeteilt sind. Die Anordnung des Arbeitgebers enthält dann eine Änderung des Dienstplans, nicht aber einen Abruf zur Aufnahme der Arbeit.[1] Hintergrund ist, dass dem Beschäftigten in diesem Fall nicht die Weisung erteilt wird, sich an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Dies wäre aber gerade Wesen der Rufbereitschaft. Wird der Beschäftigte hingegen angewiesen, die regelmäßige Arbeitszeit fortzusetzen, wird er verpflichtet, Arbeitsstunden zu leisten, die über die dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Da Arbeiten, die im Voraus und damit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden, nicht die Voraussetzungen des Abrufs aus der Rufbereitschaft erfüllen, sind diese als Überstunden zu bewerten.

Ist für einen Beschäftigten rechtswirksam Bereitschaftsdienst im Anschluss an die Regelarbeitszeit angeordnet, kann der Arbeitgeber, wenn über den Ablauf der Regelarbeitszeit hinausgehend noch Arbeit anfällt, den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen. Er ist nicht darauf angewiesen, insoweit Überstunden anzuordnen.[2] Zeiten der tatsächlich in Anspruch genommenen Arbeitsleistung während des Bereitschaftsdienstes können sich aus arbeitsorganisatorischen Gründen unmittelbar an die reguläre Arbeitszeit anschließen. Wann die tatsächliche Arbeitsleistung während des Bereitschaftsdienstes erbracht wird, bestimmt allein der Arbeitgeber. Unter der Voraussetzung, dass die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt, kann Bereitschaftsdienst auch dann vom Arbeitgeber angeordnet werden, wenn früher für den gleichen Zeitraum Überstunden angeordnet worden waren.

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