Bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD. Eine tarifvertragliche Beschränkung der Länge des zugrunde zu legenden Zeitraums ist nicht vorgenommen worden. Der Regelung liegt zugrunde, dass gerade in Bereichen mit Wechselschicht- oder Schichtarbeit häufig längere Dienstplanzeiträume geregelt werden. Hier ist es jetzt möglich, die Dienstpläne so zu gestalten, dass ein Ausgleich der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit erst nach mehr als einem Jahr erfolgt.

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