Von den Regelungen des § 4 darf in folgenden Fällen abgewichen werden:

  • In Schicht- und Verkehrsbetrieben darf durch Tarifvertrag oder – bei Delegation des Rechtes durch Tarifvertrag auf die Dienststellen-/Betriebspartner – durch Betriebs-/Dienstvereinbarung die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer verteilt werden. Eine Verkürzung der Mindestpausenzeit (30 bzw. 45 Minuten) ist nicht möglich. Eine angemessene Dauer wird bereits bei 3 bis 5 Minuten anzunehmen sein, die Zeit während der Kurzpause muss zur freien Verfügung des Arbeitnehmers stehen.
  • Durch Tarifvertrag oder – bei Delegation des Rechtes durch Tarifvertrag auf die Dienststellen-/Betriebspartner – durch Betriebs-/Dienstvereinbarung ist eine Abweichung im Bereich der Krankenhäuser und anderer Einrichtungen zur Pflege und Betreuung sowie im Bereich des öffentlichen Dienstes (vgl. i. E. 4.2) zulässig, wenn der Gesundheitsschutz durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge