Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der jeweils zustehenden Grundvergütung in der neuen Vergütungsgruppe und der in der verlassenen Vergütungsgruppe bezogenen Grundvergütung.

Somit bezieht sich der Besitzstand der Vergütung nicht auf alle Bestandteile, sondern nur auf die Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulagen. Demzufolge ist der Angestellte vom Tage der Herabgruppierung an Angestellter der neuen Vergütungsgruppe. Er erhält somit alle tariflichen Leistungen, die von der Vergütungsgruppe abhängig sind, nach seiner neuen Vergütungsgruppe. Daher bemessen sich Ortszuschlag (§ 29 BAT, vgl. auch Ortszuschlag), Zulagen (§ 33 BAT, vgl. auch Zulagen (§§ 33, 33 a BAT; Zulagen-TV)), ausgenommen die allgemeine Zulage, Zeitzuschläge und Überstundenvergütung (§ 35 BAT, vgl. auch Überstunden/Mehrarbeit), Reisekosten (§ 42 BAT, vgl. auch Reisekosten (§ 42 BAT), Umzugskosten und Trennungsgeldentschädigung (§ 44 BAT, vgl. auch Trennungsgeld; Umzugskosten (§ 44 BAT), Dauer des Erholungsurlaub (§§ 47 ff. BAT, vgl. auch Urlaub) ausschließlich nach der neuen Vergütungsgruppe.

Für den Besitzstand bleiben tarifliche Steigerungen und sonstige Erhöhungen (z.B. durch Änderungen des Vergütungstarifs) unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage vermindert sich in dem Maße, in dem die neue Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage als untere Grenze infolge tariflicher Steigerung oder aus sonstigen Gründen erhöht wird.

Die Ausgleichszulage wird bei der Berechnung der Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2 BAT, vgl. auch Urlaubsvergütung), der Krankenbezüge (§ 37 Abs. 3 BAT, vgl. auch Krankenbezüge) und der Zuwendung (§ 2 Abs. 1 ZuwTV, vgl. auch Zuwendung, Weihnachtsgeld) miteinbezogen, da sie in einem Monatsbetrag festgelegt ist.

Bei der Gewährung von Ausgleichszulagen bestehen Sonderregelungen für Angestellte

  • in Auslandsdienststellen des Bundes (SR 2d)
  • in Kernforschungseinrichtungen (SR 2o)
  • für Zeit- und Aushilfsangestellte (SR 2y)

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