Gegen Rückforderungsbescheide kann mit Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht vorgegangen werden. Allerdings ist zu beachten, dass diese Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Es besteht aber die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen beim Sozialgericht auch schon im Vorfeld einer Klage einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Dieser Antrag kann unter anderem auch damit begründet werden, dass der Vollzug des Rückforderungsbescheids eine unbillige Härte darstellt.

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