Die Arbeitslosmeldung kann elektronisch im Fachportal der Bundesagentur und persönlich erfolgen (§ 141 SGB III). Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Person bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren Wohnsitz hat (§ 327 Abs. 1 SGB III). Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten 3 Monate zu erwarten ist.

 
Hinweis

Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Beschäftigte verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Die Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses in Aussicht stellt und unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht hat. Die Pflicht zur Meldung gilt hingegen nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.

Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung innerhalb von 3 Tagen nach Abschluss dieses Vertrags. Bei einer Zweckbefristung hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach der Unterrichtung seitens des Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung zu erfolgen. Zur Wahrung der 3-Monats-Frist bzw. 3-Tages-Frist genügt auch eine Anzeige (telefonisch, schriftlich, E-Mail, Telefax) unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht führt zur Verhängung einer Sperrzeit von einer Woche nach § 159 Abs. 6 SGB III.

Weiterhin ist der/die Beschäftigte verpflichtet, bereits frühzeitig vor der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses eigenverantwortlich nach einer Beschäftigung zu suchen (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III). Hierüber wie auch über die Meldepflicht ist er nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III seitens des Arbeitgebers zu informieren.

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