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Arbeitskampf / 2.12.12 Wellenstreik

Gerd Benrath
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Bei einem Wellenstreik wird in einem Betrieb in einzelnen Abteilungen und Schichten zu jeweils verschiedenen Zeiten unterschiedlich lange die Arbeit niedergelegt. Abwehrmaßnahmen sind für den Arbeitgeber oft nicht mehr planbar. Sofern Arbeitnehmer für den Rest einer laufenden Schicht nicht mehr beschäftigt werden können, verlieren sie nach den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos ihren Lohnanspruch, wenn dem Arbeitgeber eine andere Planung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, etwa dann, wenn ein ungestörter Abschluss der Nachtschicht nicht gesichert erscheint.[1] Es besteht auch bei dieser Form des Streiks keine Verpflichtung der Arbeitnehmer anzuzeigen, wann sie wieder streiken werden. Die Unsicherheit hierüber kann jedoch bei der Verteilung des Lohnrisikos eine Rolle spielen.[2]

Haben Arbeitnehmer bereits in einer Schicht gestreikt und schließen sie für diese teilweise bestreikte, laufende Schicht weitere Arbeitsniederlegungen nicht aus, kann der Arbeitgeber ein "Notprogramm" zur Abwehr der streikbedingten Störungen einleiten mit der Folge, dass die Lohnzahlungspflicht entfällt. Greift der Arbeitgeber aber lediglich auf eine Ersatzmannschaft zurück oder vergibt er die Arbeit an eine Fremdfirma, weil er mögliche Arbeitsniederlegungen seiner streikanfälligen Stammbelegschaft vorbeugen will, so befreit ihn das nicht von der Lohnzahlungspflicht, denn er will lediglich der Gefahr vorbeugen, dass es zu Arbeitsniederlegungen kommt. Dies ist z. B. der Fall, wenn in der konkreten Schicht oder an diesem Tag noch nicht gestreikt wurde.[3]

[1] LAG Bremen, Urteil v. 22.1.2013, 1 Sa 151/12.
[2] BAG, Urteil v. 12.11.1996, 1 AZR 364/96.
[3] BAG, Urteil v. 15.12.1998, 1 AZR 216/98 und 1 AZR 289/98.

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