Voraussetzung für die Arbeitsbefreiung ist ein Umzug an einen anderen Ort. Mit dem Umzug muss also ein Ortswechsel verbunden sein. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass der Umzug an den neuen Dienstort erfolgt. Ausreichend ist, dass dienstliche oder betriebliche Gründe den Umzug an einen anderen Ort (im Sinne einer anderen politischen Gemeinde) veranlasst haben. Dies ist eigentlich nur denkbar bei einer Versetzung oder Abordnung an einen anderen Dienstort. Erfolgt diese Abordnung oder Versetzung jedoch aus privaten Gründen, besteht kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 52 Abs. 1 Buchstabe c BAT. In einem solchen Fall kann vielmehr nach § 52 Abs. 3 Unterabs. 2 bei Verzicht auf die Bezüge Arbeitsbefreiung gewährt werden (vgl. Protokollnotiz zu Abs. 3).

Kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht für einen Umzug an den Dienstort bei Begründung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine "Residenzpflicht" besteht. Denn diese Residenzpflicht besteht bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, so dass ein evtl. erforderlicher Umzug bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Für eine Arbeitsbefreiung besteht dann kein Raum mehr.

Entgegen der früheren Regelung ist die weitere Voraussetzung des Umzugs "mit eigenem Hausstand" entfallen.

Die Arbeitsbefreiung wird für einen Arbeitstag gewährt. Sie muss in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug erfolgen. Nicht zwingend geboten ist jedoch, dass der Umzug tatsächlich an dem Tag der Arbeitsbefreiung erfolgt. Wird der Umzug an einem ohnehin arbeitsfreien Tag durchgeführt, besteht gleichwohl ein Freistellungsanspruch.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge