Voraussetzung für die Arbeitsbefreiung ist ein Umzug an einen anderen Ort. Mit dem Umzug muss also ein Ortswechsel verbunden sein. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass der Umzug an den neuen Dienstort erfolgt. Ausreichend ist, dass dienstliche oder betriebliche Gründe den Umzug an einen anderen Ort (im Sinne einer anderen politischen Gemeinde) veranlasst haben. Dies ist eigentlich nur denkbar bei einer Versetzung oder Abordnung an einen anderen Dienstort. Erfolgt diese Abordnung oder Versetzung jedoch aus privaten Gründen, besteht kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 1 Buchstabe c TVöD. In einem solchen Fall kann vielmehr nach § 29 Abs. 3 Satz 2 bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung gewährt werden (vgl. Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 2).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

Beschäftigte A wird von einer Landesbehörde vom Dienstsitz Stuttgart zur Außenstelle Konstanz versetzt. Für den Umzug nach Meersburg besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

Beispiel 2:

Beschäftigter B wird auf seinen Antrag von der Außenstelle Konstanz nach Stuttgart versetzt, wohin er aus familiären Gründen möchte. B hat keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

Kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht für einen Umzug an den Dienstort bei Begründung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine "Residenzpflicht" besteht. Denn diese Residenzpflicht besteht bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, sodass ein evtl. erforderlicher Umzug bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Für eine Arbeitsbefreiung besteht dann kein Raum mehr.[1]

Die Protokollnotiz zu § 29 Abs. 3 Satz 2 TVöD eröffnet gleichwohl die Möglichkeit, den Umzug aus persönlichen Gründen als "sonstigen dringenden Fall" zu werten und Arbeitsbefreiung – allerdings nur bei Verzicht auf das Entgelt – zu gewähren.

Entgegen der früheren Regelung im BAT ist die weitere Voraussetzung des Umzugs "mit eigenem Hausstand" entfallen.

Die Arbeitsbefreiung wird für einen Arbeitstag gewährt. Sie muss in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug erfolgen. Nicht zwingend geboten ist jedoch, dass der Umzug tatsächlich an dem Tag der Arbeitsbefreiung erfolgt. Wird der Umzug an einem ohnehin arbeitsfreien Tag durchgeführt, besteht gleichwohl ein Freistellungsanspruch.

[1] A.A. Fieberg, GKÖD, wonach § 29 auf den Einstellungsumzug nach Beginn des Arbeitsverhältnisses Anwendung findet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge