Der Beschäftigte muss jedoch willens und in der Lage sein, die Arbeit aufzunehmen.[1] Arbeitsunfähige Beschäftigte erhalten über § 615 BGB daher keinen zusätzlichen Entgeltanspruch.[2] Allerdings hat das BAG[3] in seinem Urteil vom 24.9.2014 angedeutet, dass der Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit selbst dann beweisbelastet sein könnte, wenn eine Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gar nicht mehr gegeben ist. Dieser Nachweis wäre dem Arbeitgeber jedoch nahezu unmöglich, da er keinen Zugriff auf die Krankendaten des Beschäftigten hat.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten personenbedingt ordentlich. Der Beschäftigte wehrt sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage und gewinnt diese. Der Arbeitgeber behauptet, dass der Beschäftigte weiterhin arbeitsunfähig ist. Nach Ablauf der Kündigungsfrist war der Kläger aber nicht mehr verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen.

Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn kann auch dann entstehen, wenn der Beschäftigte zwar zu einer konkreten Arbeitsleistung teilweise nicht in der Lage ist, jedoch eine Bestimmung genau dieser Tätigkeit als geschuldete Leistung vom Arbeitgeber nicht festgelegt wurde.[4]

 
Praxis-Beispiel

Eine Krankenschwester war gesundheitlich verhindert, Nachtschichten zu übernehmen. Bislang machten diese ca. 5 % ihrer Arbeitsleistung aus. Nachtschichten waren jedoch nicht ausdrücklich Bestandteil der Arbeitsverpflichtung, sondern wurden nur im Wege des Weisungsrechts zugewiesen. Zukünftig muss die Arbeitszuweisung nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Nachtschichten im Rahmen der sonstigen, unspezifizierten Tätigkeiten erfolgen.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine leidensgerechte Arbeit anzubieten.[5] Der Arbeitgeber muss es auch nicht akzeptieren, wenn der Beschäftigte von sich aus anbietet, auch andere Tätigkeiten auszuüben. Es besteht keine Pflicht, den Arbeitsvertrag insoweit zu ändern.[6] In dem Fall, dass die Betriebsstörung nicht den ganzen Betrieb betrifft, kommt auch ein Arbeitseinsatz des Beschäftigten in einem anderen Betriebsteil infrage. Er muss sie sich jedoch nicht selbst suchen, sondern der Arbeitgeber muss ihm diese durch eine Neuausübung des Direktionsrechts zuweisen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Aufgrund einer Störung in der Stromversorgung kann an 2 Tagen nicht gearbeitet werden. Ein Arbeitnehmer, der an diesen 2 Tagen beurlaubt ist, hat keinen Anspruch darauf, den durch die Störung bedingten Arbeitsausfall später nachzuholen. Der Urlaub wird durch den Arbeitsausfall nicht unterbrochen.

Nicht zum Risiko des § 615 BGB zählen auch die Fälle, in denen der Beschäftigte außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers an der Arbeitsaufnahme gehindert wird. Gelangt der Beschäftigte erst gar nicht an seinen Arbeitsplatz, hat der Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts. Unerheblich ist dabei, ob der Beschäftigte nur persönlich nicht in der Lage ist, am Arbeitsplatz zu erscheinen, oder ob die Ursache in allgemeinen Störungen etwa des Verkehrs liegt. Ein Beschäftigter ist ebenso leistungsunfähig i. S. d. § 297 BGB, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten ausnahmslos nicht mehr verrichten kann. Ob es sich um gesundheitliche, rechtliche oder andere Gründe handelt, ist nicht maßgebend. Das Unvermögen kann etwa auf einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot, dem Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis oder Fürsorgemaßnahmen des Arbeitgebers beruhen.[8]

 
Praxis-Beispiel

Aufgrund eines Kontakts 1. Grades mit einem an COVID-19 Erkrankten wird der Beschäftigte in häuslicher Quarantäne isoliert. Eine Arbeitsaufnahme am Arbeitsplatz ist ihm dadurch unmöglich geworden.

Eine Vorschrift kann jedoch nur dann das rechtliche Unvermögen zur Berufstätigkeit begründen, wenn eindeutig hervorgeht, dass dem Beschäftigten aus übergeordneten Gründen eine Beschäftigung untersagt werden muss und diese Rechtsfolge klar und deutlich zum Ausdruck gebracht wird.

 
Praxis-Beispiel
  • Individuelle Störungen können sein: eine vereiste Auffahrt oder eine technische Störung am privaten Pkw
  • Allgemeine Störungen können sein: technische Störung des Straßen- und Eisenbahnbetriebs, witterungsbedingte Störungen, Zerstörung der Verkehrswege oder auch eine verspätete Rückkehr aus dem Urlaub wegen eines Streiks der Fluglotsen oder einer Straßensperrung wegen Schneefalls

Kann dagegen der Arbeitgeber den Beschäftigten nur deshalb nicht einsetzen, weil er dem Kunden vertraglich ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Beschäftigten eingeräumt hat, und widersetzt sich der Kunde dem Einsatz eines bestimmten Arbeitnehmers, begründet das grundsätzlich kein Unvermögen dieses Beschäftigten, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Bei einem solchen "Einsatzverbot" scheidet Annahmeverzug des Arbeitgebers erst aus, wenn ihm nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar ist.[9] D...

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