Die Besonderheit der Betriebsrisikolehre besteht auch darin, dass der Beschäftigte seine Arbeitsleistung nicht anbieten muss, um seinen Vergütungsanspruch zu erhalten.[1] Das BAG hat die Ansicht damit begründet, dass das Betriebsrisiko nicht der eigentliche Tatbestand des Annahmeverzugs sei und daher die Vorschrift nur analog angewendet wird. Vielmehr liege das Angebot schon in der bisherigen Dienstleistung.

Zum Zeitpunkt des Urteils war das Betriebsrisiko noch nicht Bestandteil der Vorschrift in § 615 Satz 3 BGB. Obwohl damit die Begründung der Rechtsprechung nicht mehr haltbar ist, da Satz 3 ausdrücklich auf den Ursprungsfall des Annahmeverzugs verweist, wird dies weiterhin anerkannt.[2]

[2] U. a. ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 615 Rn. 122.

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