Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist zwischen dem Arbeitsausfall beim Entleiher und beim Verleiher zu unterscheiden, obwohl sich beide Situationen gegenseitig bedingen können. Kommt es beim Entleiher zu einem Arbeitsausfall, hat der Leiharbeitnehmer gegen diesen keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, da er in keinem Arbeitsverhältnis steht. Ob dadurch auch ein Verzug gegenüber dem Verleiher entstehen kann, hängt davon ab, ob dieser kurzfristig einen anderen Arbeitseinsatz für den Leiharbeitnehmer findet. Kann der Leiharbeitnehmer ohne Unterbrechung einer anderen Tätigkeit nachgehen, kommt der Verleiher nicht in Annahmeverzug. Davon unabhängig ist die Frage, ob der Verleiher vom Entleiher innerhalb des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags eine Annahmeverzugsentschädigung bekommen kann. Eine solche Entschädigung käme jedoch nicht direkt dem Leiharbeitnehmer zugute, sondern wäre nur ein Ausgleich im Verhältnis zwischen Verleiher und Entleiher.

Der Anspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher kann gem. § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG nicht abbedungen werden, wenn der Verleiher keine Anschlussbeschäftigung für den Leiharbeitnehmer bereitstellen kann. Allerdings hat der Verleiher die Möglichkeit, die Annahmeverzugslohnansprüche von Leiharbeitnehmern unter Anrechnung von in der Vergangenheit bereits erarbeiteten Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto in einsatzfreien Zeiten zu verrechnen (siehe auch Punkt 7.).[1] Diese Konstellation könnte sich auch in Fällen der Personalgestellung oder Abordnung gem. § 4 TVöD ergeben.

[1] LAG Hamburg, Urteil v. 22.7.2014, 4 Sa 56/13; bestätigt BAG, Beschluss v. 20.1.2015, 5 AZN 809/14 (Nichtzulassungsbeschwerde); zuletzt LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14.6.2016, 2 Sa 213/15.

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