Ob die Drittschuldnererklärung eine Lohnabrechnung (Angaben über die Bruttoeinkünfte, die Abzüge und den Familienstand des Schuldners) enthalten oder nur den gepfändeten Einkommensteil als solchen bezeichnen muss, ist streitig. Jedoch liegt bei Feststellung des gepfändeten Einkommensteils durch den Arbeitgeber anhand der Tabelle des § 850c ZPO die Mitteilung der Berechnung im Interesse des Drittschuldners.

Zur Vorlage von Belegen, z. B. einer Lohnbescheinigung, ist der Arbeitgeber (Drittschuldner) gegenüber dem Gläubiger nicht verpflichtet.

Er schuldet dem Gläubiger nach § 840 ZPO die Abgabe von Erklärungen, nicht aber den Nachweis ihrer Richtigkeit.[1]

Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Drittschuldner aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zur Herausgabe einer Lohnabrechnung verpflichtet ist. Eine derartige Rechtsgrundlage ist § 829 ZPO.

Mit der Pfändung einer Geldforderung werden auch automatisch etwaige Nebenrechte mitgepfändet.[2] Dies muss nicht im Beschluss eigens aufgeführt sein. Wenn doch, ist dies nur deklaratorisch. Allerdings setzt dies im konkreten Fall voraus, dass ein Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Erteilung einer Lohnabrechnung besteht.

Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 108 GewO. Dieser Anspruch besteht aber nur einmal. Die Verpflichtung entfällt, wenn sich die Angaben zwischenzeitlich nicht geändert haben.

Daraus folgt: Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor der Pfändung bereits einmal eine Abrechnung übermittelt (was wohl meist der Fall sein dürfte), gibt es kein Nebenrecht, das mitgepfändet ist. Dieses entsteht erst dann neu, wenn sich die Abrechnungsdaten ändern.[3]

Die Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist eine Wissenserklärung (rein tatsächliche Auskunft); ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis stellt sie nach ganz herrschender Meinung nicht dar.[4] Dennoch sollte der Arbeitgeber zur Vermeidung von Unklarheiten und Risiken durch einen entsprechenden Hinweis klarstellen, dass seine Erklärung nur eine Auskunft tatsächlicher Art darstellt.

Das Datenschutzgesetz steht der Auskunftserteilung des Drittschuldners nicht entgegen, da die Auskunftspflicht in § 840 ZPO gesetzlich angeordnet ist.[5] Daraus ergibt sich zugleich, dass der Drittschuldner auch nur im Rahmen des § 840 ZPO Aus

künfte geben darf. Darüber hinausgehende Auskünfte sind datenschutzrechtlich unzulässig. Dies gilt z. B. für informelle Voranfragen von beitreibenden Gläubigern, Rechtsanwälten, Banken etc. Aber auch eine Auskunft im Rahmen der Vorpfändung ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. In der Praxis ist häufig anzutreffen, dass bereits mit der Zustellung der Vorpfändung formularmäßig der Gläubiger um Auskunft nach § 840 ZPO "ersucht" wird. Es bleibt festzuhalten: Hier besteht keine Auskunftspflicht, sie erscheint sogar datenschutzrechtlich bedenklich.

[1] BGH 86, 23 (26); Stein/Jona , ZPO Rz. 9 zu § 840; BGH NJW 1983,688; Lüke in Wiecorek/Schütze, ZPO Rz. 11 zu § 840 Stöber in Zöller, ZPO Rz. 8 zu § 840; Stöber, Forderungspfändung, 15 Aufl. Rz. 664.
[2] BGH, Urteil v. 19.12.2012, VII ZB 50/11; Stöber, Forderungspfändung, Rzn. 626a, 1742.
[3] So auch: Scherer, Herausgabe der Lohnabrechnung und Auskunft bei Lohnpfändungen, RPfleger 1995, 446, 450).
[4] BGH, Urteil v. 10.10.1977, VII ZR 76/76, BGHZ 69, 328, BB 1977 S. 1628, DB 1977 S. 2321, NJW 1978 S. 44.

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