Gegen eine auf die Erinnerung ergangene Entscheidung kann der dadurch Betroffene sofortige Beschwerde an das Landgericht einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen.[1] Auch diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die auf die Erinnerung ergangene Entscheidung ist vielmehr vom Arbeitgeber sogleich zu beachten, wenn nicht das Vollstreckungs- oder das Beschwerdegericht die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzt.[2]

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts kann Rechtsbeschwerde statthaft sein, über die der Bundesgerichtshof entscheidet. Sie setzt voraus, dass das Landgericht sie (ausdrücklich) zugelassen hat.[3] Auch die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; der Bundesgerichtshof kann jedoch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.[4]

Behauptet ein Dritter – dies kann auch der Arbeitgeber oder ein anderer Gläubiger sein –, dass ihm der gepfändete Einkommensteil zustehe, etwa aufgrund einer vor der Pfändung wirksam erfolgten Abtretung, so kann er Widerspruchsklage gegen den Pfändungsgläubiger mit dem Ziel erheben, dessen Pfändung für unzulässig zu erklären.[5]

Mit Zahlung gepfändeter Einkommensteile durch den Arbeitgeber an den Gläubiger endet die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Pfändungsverfahrens hinsichtlich der bereits gezahlten Beträge nachprüfen zu lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge