§ 14 BMT-G II entspricht weitgehend den Vorschriften des § 15 BAT. In § 14 Abs. 1 Satz 2 BMT-G II ist für Arbeiter in Wechselschichtbetrieben im Zusammenhang mit der Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit von früher 40 auf nunmehr 38,5 Wochenstunden eine vom Angestelltenrecht abweichende Regelung vereinbart. Danach ist aufgrund betrieblicher Regelung eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 38,5, aber höchstens 41,5 Stunden möglich. Bei den über durchschnittlich 38,5 Stunden zu leistenden Arbeitsstunden handelt es sich um Mehrarbeitsstunden i.S.v. § 67 Nr. 25a BMT-G II.

Der generelle Grundsatz, wonach Pausen nicht zur Arbeitszeit zählen und somit auch nicht bezahlt werden, ist in § 14 Abs. 5 BMT-G II ausdrücklich tarifiert. Eine mit gewissen Einschränkungen zu versehende Ausnahme gilt nur bei Wechselschichten. Die Tarifvertragsparteien haben die zum In-Kraft-Treten des BMT-G II (1.4.1962) geltende Gesetzeslage normieren wollen. Nach den Bestimmungen der Arbeitszeitordnung (AZO - zwischenzeitlich ersetzt durch das am 6.6.1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz) war der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmten Arbeitnehmern in Wechselschichten sog. Kurzpausen zu gewähren und zu vergüten. Es handelte sich lediglich umkurzfristige Arbeitsunterbrechungen, die den Anforderungen einer Ruhepause nicht genügten. Bei den Arbeitspausen, die nach § 14 Abs. 5 BMT-G II in die Arbeitszeit eingerechnet werden sollen, handelt es sich nach Auffassung des BAG (BAG, Urt. v. 22.02.2001 - 6 AZR 603/99 nicht nur um die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 AZO vorgesehene Kurzpause. Vielmehr seien auch die nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer in die Arbeitszeit einzurechnen und zu vergüten.

Generell wird die Wegezeit, die der Arbeitnehmer aufwenden muss, um zur Arbeitsstelle bzw. wieder zum Wohnort zu gelangen, nicht als Arbeitszeit gewertet und vergütet. Die Tarifvertragsparteien haben diesen Grundsatz nochmals ausdrücklich in § 14 Abs. 6 BMT-G II vereinbart. Die im Rahmen einer Kann-Vorschrift möglichen abweichenden betrieblichen Regelungen dürften jedoch die Ausnahme sein.

Die in § 14 Abs. 7 BMT-G II erwähnte Anlage 14 wurde bislang von den Tarifpartnern nicht vereinbart. Hinsichtlich der Einführung von Kurzarbeit sind daher, wie in der Protokollerklärung zu § 14 Abs. 7 BMT-G II erwähnt, die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

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