Im Zusammenhang mit § 41a BMT-G II ist zu berücksichtigen, dass sich die Definition der Wechselschichtarbeit (§ 67 Nr. 44 BMT-G II) von den Regelungen für Angestellte unterscheidet (vgl. Hinweise zu § 24 BMT-G II). Ansonsten entspricht § 41a BMT-G II inhaltlich § 48a BAT.

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