Im Gegensatz zum Angestelltenrecht haben die Tarifpartner die Gewährung von Beihilfen an Arbeiter in § 40 BMT-G II im Rahmen einer Kann-Regelung vereinbart. Dessen ungeachtet werden Arbeiter in der Praxis nicht anders behandelt als Angestellte. Die in dieser Hinsicht abgeschlossenen Tarifverträge wurden zwar von den Gewerkschaften bereits zum 30.9.1970 gekündigt, haben jedoch kraft Nachwirkung bislang weiter gegolten. Zwischenzeitlich haben die Arbeitgeber des Bundes (1.8.1998), der Länder Baden-Württemberg (1.10.1997) und Rheinland-Pfalz (1.1.1999) sowie die Kommunalen Arbeitgeberverbände beider Länder beschlossen, für neueingestellte Arbeitnehmer die Beihilfetarifverträge nicht mehr anzuwenden. Die Regelung betrifft Arbeitsverhältnisse, die ab den genannten Zeitpunkten neu begründet wurden.

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