Nach dem in § 26 Abs. 1 BMT-G II enthaltenen Grundsatz wird Lohn nur für angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt. Dies gilt insbesondere für ggf. zuschlagspflichtige Arbeitsstunden, die außerhalb des Dienstplanes geleistet werden. Lohn- und Zeitzuschläge werden nur gezahlt, wenn die Arbeit vorher angeordnet war und tatsächlich geleistet wurde.

Im Tarifvertrag sind hierzu wiederum etliche Ausnahmen vereinbart. Nur beispielhaft wird auf die Regelungen zur Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung und zu den Krankenbezügen (§§ 29 und 34 BMT-G II) hingewiesen.

Gemäß § 26 Abs. 2 BMT-G II steht nur in den Fällen, in denen der Lohn ohne Arbeitsleistung für volle Arbeitstage fortzuzahlen wäre, der Urlaubslohn (§ 67 Nr. 40 BMT-G II) zu.

 
Praxis-Beispiel

Nach dieser seit 1.1.1980 geltenden Tarifregelung ist es z.B. ausgeschlossen, dass ein Arbeiter wegen eines erwiesenermaßen notwendigen Arztbesuchs während der Arbeitszeit von wenigen Stunden gemäß § 29 BMT-G II den Urlaubslohn erhält.

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