Es besteht das Risiko, später wegen einer Benachteiligung nach § 15 AGG auf Schadensersatz oder Entschädigung in Anspruch genommen zu werden.

Bei Nichteinstellung eines Bewerbers können die Schadensersatzforderungen erheblich sein, wenn der Bewerber bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt oder befördert worden wäre. Dieser Anspruch kann aber nur einmal entstehen, nämlich gegenüber dem Bewerber, der ohne Benachteiligung hätte eingestellt werden müssen. Ein Anspruch auf Einstellung besteht aber auch in diesem Fall nicht (§ 15 Abs. 6 AGG). Hinzu kommt nach § 15 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die erlittene Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Diskriminierung.

Demgegenüber können eine Vielzahl von Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG entstehen, wenn die Bewerber zwar benachteiligt wurden, jedoch auch bei korrektem Bewerbungsverfahren aufgrund besserer Bewerber nicht eingestellt worden wären. Diese sind allerdings der Höhe nach auf 3 Monatsgehälter begrenzt (s. oben unter 2.8.3).

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