Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG sind Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen. Nach Auffassung des BAG kann diese Frist auch durch eine Klage gewahrt werden.[1] Dabei hat es zugunsten der Klägerin eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO angenommen, d. h., es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage "demnächst" zugestellt wird. Somit weicht das Gericht von seiner früheren gegenteiligen Auffassung[2] ab. Hintergrund ist eine geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[3], wonach § 167 ZPO grundsätzlich auch in Fällen anwendbar ist, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnte.

Neben der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für die schriftliche Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen gibt es noch eine 2. Stufe dieser Ausschlussfristen, die sich in § 61b ArbGG befindet. Danach hat der Arbeitnehmer, der eine Klage wegen einer Benachteiligung erheben und eine Entschädigung verlangen will, die Klage innerhalb von 2 Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung zu erheben. Zu beachten ist, dass das nur für die Klage auf Entschädigung, nicht aber auf Schadensersatz gilt.[4] Letztere unterliegt nur einer Ausschlussfrist hinsichtlich der schriftlichen Geltendmachung, nicht aber auch hinsichtlich der Klageerhebung.

Da für den Fall der Benachteiligung von Bewerbern bei Einstellungen der Arbeitgeber u. U. mit einer Vielzahl von Klagen auf Entschädigungen rechnen muss, kann er verlangen, dass diese Klagen alle vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden, bei dem die erste dieser Klagen eingegangen ist und dort zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (§ 61b Abs. 2 ArbGG). Damit ist gewährleistet, dass das Gericht einen Überblick über den Umfang einer möglichen Benachteiligung hat, aber auch die wirtschaftlichen Folgen der Verurteilung zu einer Entschädigung überblickt. Auf Antrag des Arbeitgebers findet die erste mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Erhebung der 1. Klage statt (§ 61b Abs. 3 ArbGG).

Da der Arbeitnehmer die angemessene Entschädigung schwer zu Prozessbeginn abschätzen kann, kann er die Festsetzung der Entschädigung der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts stellen.

[4] S. a. MüKo – Müller-Glöge, § 611a BGB Rn. 9.

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