§ 10 Nr. 5 AGG gestattet ausdrücklich eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. Vertragliche Altersgrenzenregelungen zur obligatorischen Pensionierung mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wie sie auch in § 41 SGB VI vorgesehen sind, sind damit weiterhin statthaft. Die sachliche Rechtfertigung ergibt sich u. a. daraus, dass die Regelung legitime Ziele im Bereich der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik verfolgt.[1] Nach denselben Grundsätzen kann auch eine nationale Regelung gerechtfertigt sein, wonach eine Tätigkeit nach dem 65. Lebensjahr nur aufgrund eines auf ein Jahr befristeten und höchstens zweimal verlängerbaren Vertrags fortgesetzt werden kann.[2]

Auch war vor dem Inkrafttreten des AGG die tarifliche Altersgrenze für Piloten von 60 Jahren allgemein als wirksam erachtet worden. Inwieweit dies auch nach dem Inkrafttreten des AGG noch Gültigkeit hat, war strittig.[3]

Als Begründung für die Zulässigkeit der tariflichen Altersregelung wurden insbesondere die Sicherheit der Fluggäste, des Flugpersonals bzw. der überflogenen Gebiete genannt. Diesen Argumenten ist der EuGH[4] jedoch nicht gefolgt. Das Gericht sieht in dieser Regelung des Lufthansa Tarifvertrags einen Verstoß gegen die Altersdiskriminierung und somit gegen das Unionsrecht.[5] Dagegen ist eine tarifliche Altersgrenze, die für Flugbegleiter den Eintritt in den Ruhestand mit 60 Jahren vorsieht, unzulässig.[6] Insofern besteht keine sachliche Rechtfertigung, auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Flugverkehrs, für diese Begrenzung.

Die Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr tätige Piloten ist dagegen gültig.[7] Zwar stelle die streitige Altersgrenze eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar; diese sei jedoch nach Auffassung des EuGH durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt gerechtfertigt und somit gültig.

[1] BAG, Urteil v. 18.6.2008, 7 AZR 116/07; diese Entscheidung erging zu dem vor dem Inkrafttreten des AGG vereinbarten Rahmen-TV für das Gebäudehandwerk.
[2] EuGH, Urteil v. 18.11.2010, C-250/09: Im vorliegenden Fall wurde eine Vorabentscheidung an den EuGH zu der Frage gestellt, ob die Regelung des bulgarischen Gesetzes, wonach Universitätsprofessoren mit Vollendung des 68. Lebensjahres zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden und ab dem 65. Lebensjahr nur aufgrund befristeter Verträge weiterbeschäftigt werden können, gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt.
[5] So jetzt auch BAG, Urteil v. 18.1.2012, 7 AZR 112/08, das jetzt den Klagen dreier Piloten stattgegeben hat.

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