In Tarifverträgen sind Altersgrenzenregelungen grundsätzlich zulässig, unterliegen jedoch ebenfalls der Befristungskontrolle. In Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen steht den Tarifvertragsparteien jedoch eine Einschätzungsprärogative zu.[1]

Soweit tarifliche Altersgrenzen auf die Regelaltersgrenze abstellen, sind sie jedenfalls als zulässig anzusehen, da dem Interesse des Arbeitgebers an einer vorhersehbaren Personalplanung Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers, zumindest dann, wenn dieser durch den Bezug einer Altersrente ab Vollendung des 67. Lebensjahres abgesichert ist. Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da nach § 10 Satz 3 Ziff. 5 AGG ungeachtet des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig ist, weil die automatische Beendigung in diesen Fällen objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Dies ist auch der Entscheidung des EuGH zu entnehmen[2], der hierin nach der EGRL 78/2000 keine Altersdiskriminierung sieht. Der EuGH hat in einem weiteren Urteil entschieden, dass eine tarifvertragliche Klausel, die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten vorsieht, die das Rentenalter erreicht haben, auch nicht gegen europäische Gleichbehandlungsvorschriften verstößt. Dies ist nach dem EuGH gerechtfertigt, da dadurch ein legitimes und erforderliches Ziel im Bereich der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes gefördert wird.[3] Auch § 10 Nr. 5 AGG gestattet ausdrücklich eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. Tarifvertragliche Altersgrenzenregelungen zur obligatorischen Pensionierung mit Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters, der Regelaltersgrenze, wie sie auch in § 41 SGB VI vorgesehen sind, sind damit weiterhin statthaft.[4] Die Entscheidung des EuGH[5] vom 12.10.2010 kann folglich zusätzlich als Bestätigung für die Wirksamkeit der Altersgrenzenregelungen in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes angesehen werden.

Tarifvertragliche Bestimmungen, die die Altersgrenze z. B. für Piloten auf Vollendung des 60. Lebensjahres festlegen, sind hingegen unzulässig. Der EuGH entschied im Urteil vom 13.9.2011, C-447/09 (Reinhard Prigge und andere gegen Deutsche Lufthansa AG), dass in der tarifvertraglich geregelten Altersgrenze eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters vorliegt. Zur Entscheidungsfindung hat der EuGH die Richtlinie 2000/78/EG sowie die Art. 2 V, Art. 4 I und Art. 6 I der Richtlinie 2000/78/EG als mögliche Rechtfertigungsgründe der Altersbefristung berücksichtigt. Art. 2 V rechtfertigt Diskriminierungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Rechte und Freiheiten anderer. Der EuGH prüfte, ob die Flugsicherheit zu den in Art. 2 V aufgeführten Zielen gehört. Hier erkannte der Gerichtshof, dass eine im Bezug auf die Flugsicherheit gewählte Maßnahme unbestreitbar ist, die dazu geeignet ist, die öffentliche Sicherheit i. S. d. Art. 2 V zu gewährleisten. Jedoch sah der EuGH die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren nicht als Maßnahme, die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit i. S. d. Art. 2 V notwendig ist. In der Begründung verwies er auf die nationalen und internationalen Regelungen für Piloten, die eine Altersgrenze von 65 Jahren vorsehen. Damit wird den Piloten durch die tarifliche Altersgrenze, die im Vergleich zu den nationalen und internationalen Regelungen ein fünf Jahre früheres Ausscheiden aus dem Beruf vorschreibt, eine unverhältnismäßige berufliche Anforderung auferlegt.

Eine Altersgrenze bei Piloten von 65 Jahren hat der EuGH hingegen auf Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 5.7.2017, C-190/16 (Fries) für wirksam erachtet. Die Altersgrenze stellt zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar, sie ist jedoch durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa gerechtfertigt.

Das BAG hat in einer weiteren Entscheidung die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Mitglieder des Kabinenpersonals (Flugbegleiter) mangels eines sie rechtfertigenden Grunds i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für unwirksam erklärt.[6]

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