1. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

2. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

4. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung oder Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)

5. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 3 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

6. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

7. Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 6 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

8. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)

9. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung sowie mit zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberaterin und mit entsprechender Tätigkeit.

10. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

11. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8, 9 oder 10 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

12. Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens fünf Gesundheitsaufseher oder Angestellte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 17)

13. Gesundheitsaufseher mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 14 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

14. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)

15. Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

16. Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

17. Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 oder 18 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

18. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 19 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

19. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopäden eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

20. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß an Verantwortlichkeit tätig sind.

21. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 21 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

22. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)

23. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 23 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

24. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei medizin...

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