Nr. 1

Leitende Krankengymnasten sind Krankengymnasten, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

Nr. 2

Angestellte, die beim Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehen und bis dahin bei demselben Arbeitgeber ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 a zum BAT für "Orthoptistinnen mit Prüfung" in der bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden Fassung erfüllen, ohne die staatliche Anerkennung oder eine mindestens zweijährige Fachausbildung an einer Universitätsklinik oder medizinischen Akademie zu besitzen, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung eingruppiert.

Nr. 3

Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für die in Betracht kommende Angestelltengruppe geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.

Nr. 4

Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

Nr. 5

Angestellte, die aufgrund des Gesetzes des Freistaates Bayern über Masseure und medizinische Bademeister vom 28. September 1950 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 209) die staatliche Anerkennung als "medizinischer Bademeister" erhalten haben, werden von der Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) erfaßt. Sie sind daher nach den Tätigkeitsmerkmalen für "Masseure und medizinische Bademeister" einzugruppieren.

Nr. 6

Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Assistentinnen, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

Nr. 7

Medizinisch-technische Assistentinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, werden auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die im Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 genannt sind.

Nr. 8

Angestellte, die die Tätigkeit eines Gesundheitsaufsehers ausüben und die Prüfung als Gesundheitsaufseher deshalb nicht abgelegt haben, weil in dem betreffenden Land eine Prüfungsmöglichkeit für Gesundheitsaufseher nicht besteht, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsaufseher mit Prüfung eingruppiert.

Angestellte, die die Tätigkeit eines Gesundheitsaufsehers ausüben und die Prüfung als Gesundheitsaufseher nicht abgelegt haben, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsaufseher mit Prüfung eingruppiert, wenn sie am 1. Juni 1964 das 45. Lebensjahr vollendet und sich bereits zehn Jahre als Gesundheitsaufseher bewährt hatten.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure)

Nr. 9

Die Eingruppierung der Angestellten beim hafenärztlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Tätigkeitsmerkmal "Angestellte in der Tätigkeit von Betriebsinspektoren" der Vergütungsgruppe V b bleibt unberührt.

Nr. 10

a) Schonkost ist keine Diätkost.

b) Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400, 200 bzw. 50 Diätvollportionen eine entsprechende Zahl von Teilportionen hergestellt wird. Hierbei werden die Teilportionen mit dem Teilbetrag der Diätvollportionen angesetzt, der dem Sachbezugswert nach Nr. 13 Abs. 1 SR 2 a, Nr. 9 Abs. 1 SR 2 b bzw. Nr. 19 SR 2 e III BAT entspricht.

c) Zu den Diätküchen zählen auch die Diätmilchküchen.

Nr. 11

Zu den Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechende Einrichtungen mit anderer Bezeichnung.

Nr. 12

Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

Nr. 13

Den Apothekenhelferinnen mit Abschlußprüfung stehen Drogisten mit Abschlußprüfung gleich.

Nr. 14

Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.

Nr. 15

In den Ländern, in denen eine staatliche Anerkennung als Diätküchenleiterin nicht erfolgt, gilt das Tätigkeitsmerkmal als erfüllt, wenn sich die Diätassistentin drei Jahre als Diätküchenleiterin bewährt hat.

Nr. 16

Das Tätigkeitsmerkmal erfaßt auch die Kneippbademeister, sofern nicht ein anderes Tätigkeitsmerkmal gilt, weil der Kneippbademeister z.B. die Berufsbezeichnung "Masseur" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" aufgrund staatlicher Erlaubnis führen darf.

Nr. 17

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängt,

a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

b) rechnen hierzu auc...

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