1. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

2. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 oder 3 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

3. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

4. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 oder 6 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

5. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

6. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 8, 9 oder 10 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

7. Leitende Krankengymnasten, denen mindestens 16 Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 17)

8. Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

9. Krankengymnasten in einer Tätigkeit in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 14, 15 oder 16 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

10. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopäden eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

11. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 19 oder 20 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

12. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 22 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

13. Leitende medizinisch-technische Assistentinnen, denen mindestens 16 medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6 und 17)

14. Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

15. Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 24, 26 oder 27 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

16. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptistinnen eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)

17. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 28, 30 oder 31 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

18. Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetzt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

19. Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 32, 33 oder 34 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

20. Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 36 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

21. Zahntechnikermeister, denen mindestens 16 Zahntechnikermeister oder Zahntechniker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 17)

22. Zahntechnikermeister oder Zahntechniker mit Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 38 oder 40 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

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