Nr. 1 (1) Die Anwendungsprogrammierung umfaßt die Neuprogrammierung, die Programmänderung und die Programmpflege, gegebenenfalls auf der Basis der Ergebnisse der DV-Organisation, insbesondere auf der Basis der Festlegung des Ablaufs der maschinellen Verarbeitung und der Programmiervorgaben sowie der Festlegungen durch den Leiter der DV-Gruppe; hierzu gehören z.B.

a) der Entwurf oder die Anpassung von Entscheidungstabellen, Struktogrammen, Programmabläufen oder entsprechenden graphischen Darstellungen der Programmlogik für jeden Programmbaustein (DIN 44 300 Nr. 41), und im Zusammenhang damit die Umsetzung der Programmlogik in eine Programmiersprache,

b) der Test der Programme (DIN 44 300 Nr. 40) oder Programmbausteine einschließlich Entwicklung von Testfällen,

c) die Anfertigung oder Anpassung der Dokumentation einschließlich der Unterlagen für das Rechenzentrum.

Dabei ist es unerheblich, wenn für die Lösung der Programmiervorgabe Generatoren (DIN 44 300 Nr. 69) oder Standardprogramme eingesetzt werden.

Unter Standardprogrammen werden problem- oder aufgabenbezogene Programme oder Programmsysteme verstanden, die für eine bestimmte Klasse von Problemen allgemein entwickelt worden sind und bei Anwendung auf ein konkretes Problem durch entsprechende Variation von Kommandos oder Parametern den Besonderheiten dieses Problems angepaßt werden.

(2) Zur Anwendungsprogrammierung gehört auch die Übernahme fremder, d.h. an anderer Stelle entwickelter und gegebenenfalls auch dort weiter gepflegter Programme – als spezielle Anwendungsprogramme für eine Aufgabe bzw. ein Aufgabengebiet –, gegebenenfalls aufgrund entsprechender Entscheidungen und Vorgaben der DV-Organisation. Zur Übernahme fremder Programme oder fremder Programmänderungen gehören z.B.

a) geringfügige aufgabenbedingte Änderungen, gegebenenfalls nach entsprechenden Vorgaben der DV-Organisation,

b) Anpassung der Programme oder Programmänderungen an die DV-technischen Bedingungen der übernehmenden Stelle (z.B. Hardware, Betriebssystem und andere Software, Datenbankverwaltungssystem, Einrichtungen für Datenübertragung),

c) Anpassung der Dokumentation – einschließlich der Unterlagen für das Rechenzentrum – und der Unterlagen für die Anwender (z.B. Anwender- bzw. Benutzerhandbuch),

d) Test der Programme oder Programmänderungen,

e) Implementierung der Programme oder Programmänderungen (z.B. Speicherplatzberechnung, Erstellen von Anweisungen für die Produktionssteuerung und die Maschinenbedienung).

Nr. 2 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte mit einer DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grundwissen sowie das DV-Fachwissen – Themenbereiche Programmentwicklung sowie Dateiverwaltung und Datenkommunikation – vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) entspricht, sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung.

Nr. 3 Die Mitwirkung besteht z.B. in

a) der Anfertigung von Teilen der Programmdokumentation;

b) dem Entwurf der Programmlogik von einzelnen Funktionen eines Programms oder eines Programmbausteins (z.B. Signierkontrollen im Rahmen von Eingabekontrollen, Druckaufbereitung und Druck) und der anschließenden Umsetzung in eine Programmiersprache oder der Erstellung von Programm- und Steueranweisungen für Datensammelsysteme, COM-Geräte oder vergleichbare DV-Geräte;

c) dem Entwerfen von Testdaten nach Anweisung, dem manuellen Erarbeiten der Kontrollergebnisse für die Testdaten, der maschinellen Durchführung des Tests, dem Vergleich der manuellen und maschinellen Ergebnisse;

d) der Analyse der Ursache einzelner Fehler. Die Umsetzung in eine Programmiersprache allein fällt nicht unter die Mitwirkung.

Nr. 4 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind

a) Angestellte, die vor ihrem Einsatz in dieser Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 – außerhalb der Datenverarbeitung – erworben haben, mit einer zusätzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) für Beschäftigte in der Anwendungsprogrammierungentspricht, sowie mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung mit entsprechender Tätigkeit,

b) Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ...

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