1. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)

2. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung, die sich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 dadurch herausheben, daß sie an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)

3. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 8)

4. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

5. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)

6. Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen.

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

7. Maschinenmeister nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 8)

8. Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt werden.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6 und 7)

9. Gärtnermeister, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 herausheben, daß sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 6)

10. Gärtnermeister nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)

11. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5, 6 und 7)

12. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 9.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 5 und 8)

13. Grubenkontrolleure.

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