1. Nautische Angestellte mit Patent AM, die an Land Tätigkeiten ausüben, für die das Patent AM vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.

2. Nautische Angestellte mit Patent AK als alleinverantwortliche Baggereiaufsicht in Unternehmerbetrieben nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2.

3. Schiffsführer mit Patent AM und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf Vermessungsschiffen ausüben.

-- Fußnote 1 --[1]

4. Schiffsführer mit Patent AM auf Tonnenlegern mit überwiegendem Einsatz auf Hauptfahrwassern, auf Vermessungsschiffen oder als aufsichtsführender Fährführer auf 100-t-Wagenfähren.

-- Fußnote 2 --[2]

5. Schiffsführer mit Patent AM auf den Seezeichenmotorschiffen "Baumrönne", "Eversand" oder "Schillig" nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 12.

6. Schiffsführer

a) mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf Vermessungsschiffen ausüben,

b) mit Patent AK auf Tonnenlegern, Seezeichenmotorschiffen, Schub- und Schleppschiffen, Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Meßschiffen, Bereisungsschiffen oder anderen Schiffen über 515 kW (700 PS) oder auf 100-t-Wagenfähren,

c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem Bereisungsschiff "Mainz"

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 13.

7. Geräteführer mit Patent AM auf Saugbaggern.

-- Fußnote 2 --[3]

8. Einsatzleiter mit nautischem Befähigungszeugnis auf dem selbstfahrenden Taucherglockenschiff auf dem Rhein.

-- Fußnote 2 --[4]

9. Geräteführer

a) mit Patent AK oder Patent CMa auf Spülern über 736 kW (1000 PS),

b) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast

nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 18.

10. Geräteführer

a) mit Patent AK oder Patent CMa W auf Spülern über 515 kW (700 PS),

b) mit Patent AK auf Schwimmgreifern oder Löffelschwimmbaggern über 140 kW (190 PS) mit eigenem Fahrantrieb oder auf Saugbaggern über 295 kW (400 PS),

c) mit nautischem Befähigungszeugnis auf Taucherschächten oder auf den Löffelschwimmbaggern "Greif zu" oder "Ägir" oder auf dem Schwimmgreifer "Muräne"

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 19.

11. Steuerleute mit Patent AM auf den Gewässerschutzschiffen "Mellum", "Neuwerk" oder "Scharhörn" oder auf dem Großraumsaugbagger "Nordsee".

-- Fußnote 3 --[5]

12. Steuerleute mit Patent AM auf Tonnenlegern mit schiffahrtspolizeilichen Kontrollaufgaben im überwiegenden Einsatz auf Hauptfahrwassern oder auf dem Eisbrecher "Stephan Jantzen" nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 23.

13. Steuerleute mit Patent AK und seevermessungstechnischer Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang seevermessungstechnische Tätigkeiten auf Vermessungsschiffen ausüben, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24.

14. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten mit Patent CMa auf Schiffen oder Saugbaggern über 736 kW (1000 PS) nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 26.

15. Leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten

a) mit Patent CMa W auf Schiffen oder Saugbaggern über 515 kW (700 PS),

b) mit Patent CMa W auf Vermessungsschiffen über 295 kW (400 PS), wenn sie für die Wartung und Instandhaltung schwieriger, für die Seevermessung und Peilung erforderlicher Geräte (z.B. Echograph) verantwortlich sind,

c) mit Patent CMa W auf Hebeböcken über 150 t zulässiger Hublast oder auf 100-t-Wagenfähren

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 27.

16. Wachmaschinisten mit Patent CT auf dem Großraumsaugbagger "Nordsee".

-- Fußnote 3 --[6]

17. Wachmaschinisten mit Patent CMa auf dem Großraumsaugbagger "Nordsee".

-- Fußnote 2 --[7]

18. Wachmaschinisten mit Patent CT auf den Gewässerschutzschiffen "Mellum", "Neuwerk" oder "Scharhörn"

-- Fußnote 1 --[8]

[1] Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
[2] Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
[3] Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
[4] Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
[5] Diese Angestellten erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b.
[6] ...

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