1. Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und abgeschlossener REFA-Grundausbildung sowie mit einer REFA-Sonderausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsvorbereitung, die als Leiter der gesamten Arbeitsvorbereitung tätig sind, sowie sonstige Angestellte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
2. Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und abgeschlossener REFA-Grundausbildung, die als Leiter der Auftragsvorbereitung, Auftragsplanung, Koordinierung, Kapazitätsplanung, Kalkulation, Arbeitsplanung oder Arbeitsaufnahme tätig sind, sowie sonstige Angestellte mit abgeschlossener REFA-Fachausbildung oder MTM-Praktikerausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
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